Infos für Geförderte

Hier finden Sie wichtige Informationen, die nach der Bewilligung Ihres Antrags von Interesse sein könnten.

DownloadDokumente für Geförderte

Anlage Verwendungsnachweis
Anlage 1 zum Verwendungsnachweis:
Einfacher Verwendungsnachweis ohne Vorlage von Belegen (XLSX, 0,01 MB, nicht vollständig barrierefrei)

Handreichung zur Nennung der Förderung
Alle Infos, wie Sie die Förderung durch zukunft.niedersachsen in wissenschaftlichen Artikeln, Homepage, Poster usw. ausweisen sollten.

Logodateien zum Download
Hier erhalten Sie in einem zip-Ordner das zukunft.niedersachsen Logo in verschiedenen Formaten für eine Darstellung der Förderung durch das Programm.

FAQ

Allgemeines

Je nach Förderangebot sind antragsberechtigt:

  • niedersächsische Hochschulen in staatlicher Verantwortung (§ 2 NHG),
  • aus Landesmitteln finanzierte regionale Forschungseinrichtungen,
  • außeruniversitäre Forschungseinrichtungen in Niedersachsen,
  • (promovierte) Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler und relevante Organisationseinheiten aus o.g. Einrichtungen,
  • wissenschaftliche Bibliotheken und Bibliotheksverbünde des Landes Niedersachsen.

Die antragsfähigen Ausgaben sind in der jeweiligen Ausschreibung spezifisch angegeben.

Gemäß den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) greifen die zuwendungsfähigen Ausgaben bis zur Höhe der Durchschnittssätze zur Veranschlagung von Personalausgaben im Haushaltsplan des Landes Niedersachsen. Die aktuelle tabellarische Übersicht finden Sie hier.

Für jedes Förderangebot gibt es Anleitungsschritte. Sie werden i.d.R. zu einem Upload-Bereich über das Antragsportal der VolkswagenStiftung geleitet.

Die Ansprechpartner:innen sind bei der jeweiligen Ausschreibung bzw. in der Bewilligung genannt.

Auswahlverfahren​

Um eine hohe wissenschaftliche Qualität in der Förderung zu sichern, werden Anträge in der Regel von der VolkswagenStiftung, der Wissenschaftlichen Kommission Niedersachsen oder dem Innovationszentrum Niedersachsen durch ein jeweils zusammengestelltes (inter-)national besetztes Gutachtergremium anhand der für das jeweilige Programm genannten Kriterien (beispielsweise Qualifikation der Antragsteller/-innen, Qualität der Kooperation, Nachvollziehbarkeit des Arbeitsplans und der Projektstruktur, Realisierbarkeit des Vorhabens und Zeitplans) bewertet.

Auf Grundlage der Gutachterempfehlungen entscheidet das MWK über Förderung und Förderhöhe.

Nach der Bewilligung / in der Durchführungsphase

Die Projektmittel werden schriftlich verbindlich über einen Zuweisungserlass (an Landesbetriebe) oder Zuwendungsbescheid (an Stiftungen und Dritte) bewilligt.

Die Mittel werden auf schriftliche/elektronische Anforderung des Bewilligungsempfängers zum Mittelabruf über die Leitwege des Bankenwesens als Überweisung auf das Geschäftskonto bereitgestellt.

Ja, es ist jederzeit möglich, sich mit einem entsprechenden formlosen Antrag mit kurzer sachlicher Begründung an die Ansprechpersonen zu wenden. Es wird empfohlen, dies rechtzeitig, aber nicht vor dem letzten Jahr der Projektlaufzeit zu tun, da die Verzögerungen dann in der Gesamtbetrachtung am besten abzuschätzen sind.
Laufzeitverlängerungen sind in der Regel möglich, es erfordert eine sachliche Begründung.

Zum Ausgabenplan gilt: Die einzelnen Ausgabeansätze dürfen um bis zu 20 % überschritten werden, soweit die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Ausgabeansätzen ausgeglichen wird.

Die Änderungen inklusive Laufzeitänderung sind kostenneutral im Projektmanagement darzustellen.

Wichtig ist, dass die besonderen Mitteilungspflichten aus Abschnitt 5 der ANBest-P beachtet werden.

Veröffentlichungen jeglicher Art sind mit einem Hinweis auf die Förderung aus Mitteln des Programms „zukunft.niedersachsen“ zu versehen. Gleiches gilt für Veranstaltungen, die mediale Präsentation der Forschungsergebnisse in Workshops, Pressekonferenzen oder dergleichen. Eine spezielle Projektnummer ist nicht anzugeben.

Alle Varianten des zukunft.niedersachsen-Logos für Print und Web finden Sie hier zum Download (zip), zudem erhalten Sie hier einige Hinweise zur Gestaltung (Download PDF).

Sie finden alle wichtigen Informationen und Dokumente auf der Website von www.zukunft.niedersachsen.de

Verwendungsnachweis und Verwendungsprüfung

Mit dem Einreichen des Verwendungsnachweises bzw. bei Landesbetrieben mit dem Vordruck „Mittelabrechnung“ kommen Sie der Nachweispflicht nach. Die Prüfung erfolgt gem. Nr. 7 der ANBest-P.

Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis, bei Landesbetrieben ist lediglich der Vordruck „Mittelabrechnung“ einzureichen (Anlage der Zuweisung).

Per PDF-Vordruck – dieser ist unter diesem Link herunterzuladen (Dateiname: Verwendungsnachweis/Zwischennachweis für Zuwendungen zur Projektförderung): 
https://e-forms.niedersachsen.de/formulare/zuwendungsrecht/040_haushaltswesen/.

Eine vereinfachte Anlage für den zahlenmäßigen Nachweises im Excel-Format steht unter Ausschreibungen – Programme – Förderungen | Nds. Ministerium für Wissenschaft und Kultur (niedersachsen.de) zur Verfügung.

Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats der Bewilligungsbehörde nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt, so ist innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in diesem Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis zu führen (gem. Nr. 6.1 der ANBest-P).

Bitte übersenden Sie den Verwendungsnachweis elektronisch per E-Mail an die in der Bewilligung genannte Ansprechperson.

Nein. Die Belege und Verträge sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen bewahren Sie vor Ort fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises bei sich auf, sofern nicht aus steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist (Nr. 6.9 der ANBest-P).

Restmittel sind zurückzuüberweisen, vorab ist ein Kassenzeichen für die Rückzahlung beim Zuwendungsgeber anzufordern.

Verwaltungs- und Infrastruktur-Ausgaben-Pauschale (VIAP)

Die VIAP beträgt zehn Prozent der Bewilligungssumme eines Förderprojektes und wird durch den Zuwendungsgeber auf Grundlage der förderfähigen Ausgaben angerechnet. Im Download-Bereich finden Sie im Informationsblatt zur VIAP (Download PDF).

Die VIAP wird mit dem ersten Mittelabruf in voller Höhe ausgezahlt. Die Zwei-Monats-Frist gilt hier nicht.

Ja, bei Mittelweiterleitungen an empfangsberechtigte Projektpartner (= niedersächsische Hochschulen und regionale Forschungseinrichtungen) ist die VIAP proportional ebenfalls weiterzuleiten.

Nein, nur an empfangsberechtigte Projektpartner ist die Weitergabe möglich.
Die VIAP soll helfen, zusätzliche Ausgaben von Hochschulen und regionalen Forschungseinrichtungen zu decken, die durch die Gewährung von Dritt- und Sondermittelprojekten entstehen.

Bei künftigen Bewilligungen ab Juli 2024 wird die VIAP bei VIAP-berechtigten Ausschreibungen bzw. Projektförderungen hinzugerechnet (ohne gesonderten Antrag). Die VIAP wird nicht rückwirkend auf Vorhaben mit einer Förderentscheidung vor Juli 2024 gezahlt.

Ja, wenn es sich um eine Projektförderung aus zukunft.niedersachsen handelt.

Wenn Vollkostenförderung beantragt wird, dann sind darin sämtliche spezifischen Projektkosten – bspw. über Gemeinkostenzuschlagssätze umgelegt. Dies schließt in Folge die Auszahlung einer zusätzlichen VIAP aus.
Vollkostenförderung ist vorher bei MF zur Zustimmung zu beantragen.

Nein, da sie schon eine institutionelle Bund-Länder-Förderung erhalten.