Infos für Antragstellende & Geförderte
Hier finden Sie wichtige Informationen, die vor der Antragstellung sowie nach der Bewilligung Ihres Antrags von Interesse sein könnten.
FAQ
Allgemeines
Wer ist antragsberechtigt?
Je nach Förderangebot sind antragsberechtigt:
- niedersächsische Hochschulen in staatlicher Verantwortung (§ 2 NHG),
- aus Landesmitteln finanzierte regionale Forschungseinrichtungen,
- außeruniversitäre Forschungseinrichtungen in Niedersachsen,
- (promovierte) Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler und relevante Organisationseinheiten aus o.g. Einrichtungen,
- wissenschaftliche Bibliotheken und Bibliotheksverbünde des Landes Niedersachsen.
Welche Mittel kann ich beantragen?
Die antragsfähigen Ausgaben sind in der jeweiligen Ausschreibung spezifisch angegeben.
Welche Personalmittelsätze kann ich bei der Antragstellung heranziehen?
Gemäß den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) greifen die zuwendungsfähigen Ausgaben bis zur Höhe der Durchschnittssätze zur Veranschlagung von Personalausgaben im Haushaltsplan des Landes Niedersachsen. Die tabellarische Übersicht finden Sie oben.
Gibt es die Möglichkeit, Tarifsteigerungen bei den Personalkosten zu berücksichtigen?
Ja. Zum Ausgleich von Tarifsteigerungen kann ab 2027 mit einer jährlichen fiktiven Personalkostensteigerung von 2% gerechnet werden.
Für die Beantragung von Großgeräten: Muss bereits vor der Antragstellung bei zukunft.niedersachsen ein Antrag über Großgeräteförderung bei der DFG gestellt worden sein oder reicht es aus, diesen nach der Bewilligung einzureichen? Was passiert, wenn keine Bewilligung durch die DFG erfolgt?
Die DFG stellt im Rahmen des Förderprogramms „Forschungsgroßgeräte“ nach Art. 91b GG investive Mittel zur anteiligen Finanzierung (50%) bis zu einer Investitionssumme von 7.500.000 Euro zur Verfügung. Die Anträge können nach Maßgabe der jeweiligen Landesregelung bei der DFG jederzeit vorgelegt werden. Erforderlich für die Beantragung ist die Zusicherung der 50%igen Mitfinanzierung durch das Sitzland bzw. die Hochschule über ein Quittungsdokument. Anfragen für die Kofinanzierung sind vor Beantragung bei der DFG an das zuständige Fachreferat des MWK zu stellen. Bei Ablehnung ist eine erneute Beantragung möglich. Im Fall einer Kürzung durch die DFG wird ebenso der 50% Landesanteil gekürzt.
Wo und wie stelle ich meinen Antrag?
Für jedes Förderangebot gibt es Anleitungsschritte. Sie werden i.d.R. zu einem Upload-Bereich über das Antragsportal der VolkswagenStiftung geleitet.
Wer darf das Formular für Zuwendungsempfänger unterschreiben?
Unterschreiben darf das Formular die/der Projektverantwortliche:r oder die den Zuwendungsempfänger in Rechtsgeschäften nach außen vertretende Person.
Müssen alle Antragsstellenden das Feld "Drittmittelstelle" ausfüllen?
Nein, nur Antragstellende von niedersächsischen Institutionen müssen dieses Feld im Antragsportal ausfüllen.
Wer sind meine Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner?
Die Ansprechpartner:innen sind bei der jeweiligen Ausschreibung bzw. in der Bewilligung genannt.
Auswahlverfahren
Auf welcher Grundlage wird über meinen Antrag entschieden?
Um eine hohe wissenschaftliche Qualität in der Förderung zu sichern, werden Anträge in der Regel von der VolkswagenStiftung, der Wissenschaftlichen Kommission Niedersachsen oder dem Innovationszentrum Niedersachsen durch ein jeweils zusammengestelltes (inter-)national besetztes Gutachtergremium anhand der für das jeweilige Programm genannten Kriterien (beispielsweise Qualifikation der Antragsteller/-innen, Qualität der Kooperation, Nachvollziehbarkeit des Arbeitsplans und der Projektstruktur, Realisierbarkeit des Vorhabens und Zeitplans) bewertet.
Wer entscheidet über die Bewilligung meines Antrags?
Auf Grundlage der Gutachterempfehlungen entscheidet das MWK über Förderung und Förderhöhe.
Nach der Bewilligung / in der Durchführungsphase
Wie erhalte ich die bewilligten Mittel?
Die Projektmittel werden schriftlich verbindlich über einen Zuweisungserlass (an Landesbetriebe) oder Zuwendungsbescheid (an Stiftungen und Dritte) bewilligt.
Die Mittel werden auf schriftliche/elektronische Anforderung des Bewilligungsempfängers zum Mittelabruf über die Leitwege des Bankenwesens als Überweisung auf das Geschäftskonto bereitgestellt.
Kann ich die Laufzeit verlängern oder Änderungen am Ausgaben- und Finanzierungsplan beantragen?
Ja, es ist jederzeit möglich, sich mit einem entsprechenden formlosen Antrag mit kurzer sachlicher Begründung an die Ansprechpersonen zu wenden. Es wird empfohlen, dies rechtzeitig, aber nicht vor dem letzten Jahr der Projektlaufzeit zu tun, da die Verzögerungen dann in der Gesamtbetrachtung am besten abzuschätzen sind.
Laufzeitverlängerungen sind in der Regel möglich, es erfordert eine sachliche Begründung.
Zum Ausgabenplan gilt: Die einzelnen Ausgabeansätze dürfen um bis zu 20 % überschritten werden, soweit die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Ausgabeansätzen ausgeglichen wird.
Die Änderungen inklusive Laufzeitänderung sind kostenneutral im Projektmanagement darzustellen.
Wichtig ist, dass die besonderen Mitteilungspflichten aus Abschnitt 5 der ANBest-P beachtet werden.
Was wird von mir mit Blick auf Veröffentlichungen zu meinem Projekt erwartet? Wo finde ich das Logo?
Veröffentlichungen jeglicher Art sind mit einem Hinweis auf die Förderung aus Mitteln des Programms „zukunft.niedersachsen“ zu versehen. Gleiches gilt für Veranstaltungen, die mediale Präsentation der Forschungsergebnisse in Workshops, Pressekonferenzen oder dergleichen. Eine spezielle Projektnummer ist nicht anzugeben.
Alle Varianten des zukunft.niedersachsen-Logos für Print und Web finden Sie hier zum Download (zip), zudem erhalten Sie hier einige Hinweise zur Gestaltung (Download PDF).
Wo finde ich wichtige Dokumente zum Download?
Sie finden alle wichtigen Informationen und Dokumente auf der Website von www.zukunft.niedersachsen.de
Verwendungsnachweis und Verwendungsprüfung
Wie weise ich die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel nach und warum wird das geprüft?
Mit dem Einreichen des Verwendungsnachweises bzw. bei Landesbetrieben mit dem Vordruck „Mittelabrechnung“ kommen Sie der Nachweispflicht nach. Die Prüfung erfolgt gem. Nr. 7 der ANBest-P.
Was gehört in meinen Verwendungsnachweis?
Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis, bei Landesbetrieben ist lediglich der Vordruck „Mittelabrechnung“ einzureichen (Anlage der Zuweisung).
In welcher Form soll der Verwendungsnachweis eingereicht werden?
Per PDF-Vordruck – dieser ist unter diesem Link herunterzuladen (Dateiname: Verwendungsnachweis/Zwischennachweis für Zuwendungen zur Projektförderung):
https://e-forms.niedersachsen.de/formulare/zuwendungsrecht/040_haushaltswesen/.
Eine vereinfachte Anlage für den zahlenmäßigen Nachweises im Excel-Format steht unter Ausschreibungen – Programme – Förderungen | Nds. Ministerium für Wissenschaft und Kultur (niedersachsen.de) zur Verfügung.
Wann muss ich meinen Verwendungsnachweis einreichen?
Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats der Bewilligungsbehörde nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt, so ist innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in diesem Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis zu führen (gem. Nr. 6.1 der ANBest-P).
Wie wird der Verwendungsnachweis übermittelt?
Bitte übersenden Sie den Verwendungsnachweis elektronisch per E-Mail an die in der Bewilligung genannte Ansprechperson.
Muss ich Belege einreichen?
Nein. Die Belege und Verträge sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen bewahren Sie vor Ort fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises bei sich auf, sofern nicht aus steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist (Nr. 6.9 der ANBest-P).
Wie verfahre ich mit Restmitteln?
Restmittel sind zurückzuüberweisen, vorab ist ein Kassenzeichen für die Rückzahlung beim Zuwendungsgeber anzufordern.
Verwaltungs- und Infrastruktur-Ausgaben-Pauschale (VIAP)
Wie hoch ist die VIAP und wie wird sie angerechnet?
Die VIAP beträgt zehn Prozent der Bewilligungssumme eines Förderprojektes und wird durch den Zuwendungsgeber auf Grundlage der förderfähigen Ausgaben angerechnet. Im Download-Bereich finden Sie im Informationsblatt zur VIAP (Download PDF).
Wie wird die VIAP ausgezahlt?
Die VIAP wird mit dem ersten Mittelabruf in voller Höhe ausgezahlt. Die Zwei-Monats-Frist gilt hier nicht.
Ist geregelt, dass die VIAP bei Verbundprojekten an alle Partner entsprechend weitergegeben wird, wenn sie eine entsprechende Leitlinie haben?
Ja, bei Mittelweiterleitungen an empfangsberechtigte Projektpartner (= niedersächsische Hochschulen und regionale Forschungseinrichtungen) ist die VIAP proportional ebenfalls weiterzuleiten.
Soll die VIAP auch an Projektpartner außerhalb der Landesverwaltung (z.B. Unternehmen) weitergegeben werden?
Nein, nur an empfangsberechtigte Projektpartner ist die Weitergabe möglich.
Die VIAP soll helfen, zusätzliche Ausgaben von Hochschulen und regionalen Forschungseinrichtungen zu decken, die durch die Gewährung von Dritt- und Sondermittelprojekten entstehen.
Da der Hochschule X im Juli zwei (kleinere) Projekte aus zukunft.niedersachsen bewilligt worden sind, meine kurze Rückfrage: Können für diese Projekte – nach Vorlage der gewünschten Verwendungsrichtlinie – 10% VIAP nachgefordert und nachbewilligt werden?
Bei künftigen Bewilligungen ab Juli 2024 wird die VIAP bei VIAP-berechtigten Ausschreibungen bzw. Projektförderungen hinzugerechnet (ohne gesonderten Antrag). Die VIAP wird nicht rückwirkend auf Vorhaben mit einer Förderentscheidung vor Juli 2024 gezahlt.
Erhalten Stiftungsuniversitäten ebenfalls die VIAP?
Ja, wenn es sich um eine Projektförderung aus zukunft.niedersachsen handelt.
Wird die VIAP bei Vollkostenförderung eines Projekts mit bewilligt?
Wenn Vollkostenförderung beantragt wird, dann sind darin sämtliche spezifischen Projektkosten – bspw. über Gemeinkostenzuschlagssätze umgelegt. Dies schließt in Folge die Auszahlung einer zusätzlichen VIAP aus.
Vollkostenförderung ist vorher bei MF zur Zustimmung zu beantragen.
Wird die VIAP an außeruniversitäre Forschungseinrichtungen (AUF) mit institutioneller Bund-Länder-Förderung gezahlt?
Nein, da sie schon eine institutionelle Bund-Länder-Förderung erhalten.
