1. Hintergrund

Um die aktuellen globalen gesellschaftlichen, technologischen und ökologischen Herausforderungen zu meistern, bedarf es bahnbrechender Ideen der klügsten Köpfe der Welt. Sie müssen in die Lage versetzt werden, nach den besten Lösungen zu suchen für die großen Herausforderungen unserer Zeit, weiterzudenken und neue, impulsgebende Erkenntnisse zu erarbeiten. Eine herausragende Stellung bei der Erarbeitung solcher bahnbrechenden Problemlösungsansätze nimmt die internationale Spitzenforschung ein. Um diese in Europa zu fördern, hat die Europäische Union mit ihrem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont Europa ein wirkmächtiges Förderinstrument geschaffen.

Unter anderem werden daraus die Grants des Europäischen Forschungsrates (European Research Council, ERC) finanziert. Diese haben innerhalb der Europäischen Forschungsförderung eine Sonderstellung inne. Das mehrstufige Auswahlverfahren ist hochkompetitiv und erlaubt die Förderung einer im Vergleich zur Nachfrage sehr geringen Anzahl an Projekten. Diese werden mit vergleichsweise großen Summen gefördert.

Die Förderung des ERC ist aber nicht nur ein großzügiges Förderinstrument. Die Auszeichnung mit einem ERC-Grant ist gleichzeitig eine der höchsten Anerkennungen, die Forscherinnen und Forschern in Europa zuteilwerden kann. Die vom ERC verliehenen Grants genießen innerhalb der Wissenschaft daher höchste Reputation und gelten als Ausweis der Exzellenz.

Um Niedersachsen in der europäischen Forschungslandschaft sichtbarer zu machen, um Forscherinnen und Forscher aus Niedersachsen dabei zu unterstützen, sich in dieser Ebene der europäischen Exzellenz zu etablieren und um einen Beitrag zur europäischen Vernetzung der niedersächsischen Hochschulen und regionalen Forschungseinrichtungen zu leisten, richtet das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur (MWK) das Programm Stay Inspired: Europäische Exzellenz für Niedersachsen aus Mitteln des Programms zukunft.niedersachsen (vormals Niedersächsisches Vorab der VolkswagenStiftung) ein.

2. Förderziel

Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die in dem hochkompetitiven Auswahlverfahren des ERC bestehen, belegen damit ihre Exzellenz. Dennoch erhalten aufgrund des begrenzten Budgets des ERC nicht alle automatisch einen ERC-Grant. Mit einer Wiedereinreichung in einer der nächsten Antragsrunden bietet der ERC ihnen die Möglichkeit, sich erneut auf einen Grant zu bewerben. Hier setzt das Programm Stay Inspired: Europäische Exzellenz für Niedersachsen an. Es fördert Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, die vom ERC als exzellent bewertet wurden, die jedoch aufgrund des begrenzten Budgets keinen ERC-Grant erhalten. Die Förderung ermöglicht ihnen, ihr Projekt in Niedersachsen zu beginnen, weiterzuentwickeln und zu verbessern und unterstützt sie damit bei der Vorbereitung der Wiedereinreichung beim ERC.

Mit Unterstützung des Programms Stay Inspired: Europäische Exzellenz für Niedersachsen sollen mehr geeignete Spitzenwissenschaftlerinnen und wissenschaftler an niedersächsischen Einrichtungen zu einer ERC-Antragstellung motiviert werden. Durch die finanzielle Unterstützung werden sie zu einer Wiedereinreichung motiviert und die Qualität des erneuten Antrages wird gesteigert.

Mit der Steigerung der eingereichten ERC-Anträge von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern niedersächsischer Einrichtungen soll langfristig auch die Zahl der in Niedersachsen erfolgreich eingeworbenen ERC-Grants erhöht werden. Die Attraktivität niedersächsischer Hochschulen und regionaler Forschungseinrichtungen für herausragende Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler soll gesteigert werden. Die niedersächsischen Hochschulen und regionalen Forschungseinrichtungen erhalten mit dem Programm Stay Inspired: Europäische Exzellenz für Niedersachsen ein zusätzliches Instrument, um herausragende Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in einer frühen Karrierephase anzuwerben und ihnen Perspektiven zu bieten.

3. Funktionsweise des Programms

Die ERC-Grants richten sich an Forschende unterschiedlicher Karrierestufen:
• Starting Grant (StG) für exzellente Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die im Begriff stehen, ihre eigene unabhängige Forschung
mit einem eigenen Team zu beginnen (ca. 2 – 7 Jahre nach PhD / Promotion).
• Consolidator Grant (CoG) für exzellente Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die sich in der Etablierungsphase ihrer eigenen unabhängigen Forschung mit einem eigenen Team befinden (ca. 7 – 12 Jahre nach PhD / Promotion).
• Advanced Grants (AdG) für exzellente Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die sich bereits als führende Expertinnen und Experten auf ihrem Gebiet etabliert haben.

Die darüber hinaus vom ERC vergebenen Synergy Grants zur Förderung von Teams sowie die ergänzende Förderline Proof of Concept werden vom neuen Förderprogramm Stay Inspired: Europäische Exzellenz für Niedersachsen aufgrund ihrer spezifischen Charakteristik nicht berücksichtigt.
Die Bewertung der Anträge durch den ERC erfolgt in einem zweistufigen Verfahren.

Allen Anträgen, die die zweite Stufe erreichen, wird seitens des ERC eine hohe Qualität bestätigt. In der zweiten Begutachtungsstufe werden die Anträge wie folgt bewertet:
A – Projekt zur Förderung empfohlen
B – Projekt nicht zur Förderung empfohlen

Um durch den ERC gefördert zu werden, muss ein Antrag als voll umfänglich exzellent (A) bewertet werden und gleichzeitig im Rahmen des zur Verfügung stehenden Budgets liegen. Aufgrund der begrenzten Mittel können dabei regelmäßig nicht alle mit A bewerteten Anträge gefördert werden, so dass sich diese noch einmal aufteilen lassen in geförderte (funded A) und nicht geförderte Anträge (unfunded A). Eine Bewertung mit B in der zweiten Stufe (2nd step B) wird als teilweise exzellent eingestuft.

Das Programm Stay Inspired: Europäische Exzellenz für Niedersachsen macht sich die hochkarätige Begutachtung der Expertinnen und Experten des ERC zu eigen. Förderfähig sind alle Anträge, deren Exzellenz durch den ERC bestätigt wurde, die also in der zweiten Begutachtungsstufe mit A bewertet wurden, aber keine Förderung durch den ERC erhalten.

Darüber hinaus sind im Sinne der Nachwuchsförderung Anträge auf einen Starting Grant förderfähig, deren hohe Qualität durch den ERC bestätigt wurde, die also die zweite Begutachtungsstufe erreicht haben und dort mit B bewertet wurden. Ziel der Förderung ist in diesen Fällen explizit das Heben der Qualität des Antrages vom hohen auf ein exzellentes Niveau und die diesbezügliche Unterstützung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern in einer frühen Karrierephase.
In diesem Sinne förderfähige Anträge erhalten eine Förderung von bis zu zwei Jahren. Pro Jahr stehen dem Antragsteller dabei bis zu 200.000 € zur Verfügung, so dass maximal eine Förderung von bis zu 400.000 € über zwei Jahre pro Antrag möglich ist.

Das Programm Stay Inspired: Europäische Exzellenz für Niedersachsen dient nicht dazu, die erstmalige Antragstellung auf einen ERC-Grant zu unterstützen. Für diesen Zweck kann eine Förderung des Europa-Programms Niedersachsen – eine starke Region für Forschung und Innovation in Europa beantragt werden.

4. Antragstellung und Förderbedingungen

Antragsberechtigt sind Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der niedersächsischen Hochschulen in staatlicher Verantwortung gemäß § 2 NHG sowie der aus Landesmitteln finanzierten regionalen Forschungseinrichtungen Niedersachsens. Maßgeblich ist dabei die Zugehörigkeit der Antragstellerin / des Antragstellers zu einer der genannten Einrichtungen zum Zeitpunkt der Antragstellung für dieses Programm, für die Dauer der Förderung durch dieses Programm und zum Zeitpunkt der geplanten Wiedereinreichung beim ERC. Die dem Antrag zugrundeliegende Bewertung des ERC muss sich hingegen nicht auf eine Bewerbung beziehen, die dort über eine niedersächsische Einrichtung gestellt wurde.
Eine Beantragung auf Förderung ist jederzeit möglich. Das eingereichte Informationsschreiben des ERC, aus dem die Bewertung der dortigen Bewerbung hervorgeht, darf dabei nicht älter als sechs Monate sein.
Anträge sollen unter Inanspruchnahme der Beratungsleistung des zuständigen EUHochschulbüros bzw. der EU-Referentinnen und Referenten der jeweiligen Einrichtung erstellt werden und sind diesen in der finalen Fassung vor Einreichung beim MWK vorzulegen.
Das Präsidium der Hochschule bzw. die Leitung der regionalen Forschungseinrichtung ist über eine Antragstellung in diesem Programm zu unterrichten.

Für eine Förderung in diesem Programm müssen die folgenden Kriterien erfüllt sein:

1. Die Antragstellerin / der Antragsteller muss sich beim ERC auf einen Starting Grant, Consolidator Grant oder Advanced Grant beworben haben.

2. Diese Bewerbung muss im Verfahren des ERC die zweite Stufe erreicht haben und in dieser mit A bewertet worden sein. Bei der Bewerbung auf einen Starting Grant ist auch eine Bewertung mit B in der zweiten Stufe des Auswahlverfahrens förderfähig.

3. Die Antragstellerin / der Antragsteller darf keine Förderung durch den ERC erhalten.

Die Antragstellerin / der Antragsteller muss verbindlich bestätigen, dass eine Wiedereinreichung beim ERC über eine niedersächsische Hochschule in staatlicher Verantwortung gemäß § 2 NHG oder eine aus Landesmitteln finanzierte regionale Forschungseinrichtung Niedersachsens erfolgen wird. Hierzu legt die Antragstellerin / der Antragsteller einen Arbeitsplan vor, aus dem hervorgeht, zu welchem Zeitpunkt die Wiedereinreichung geplant wird.

Die Wiedereinreichung der Bewerbung beim ERC soll nicht später als sechs Monate nach Auslaufen der Förderung durch dieses Programm erfolgen, spätestens jedoch zum nächsten erreichbaren Call des ERC nach Auslaufen der Förderung.
Nach erfolgter Wiedereinreichung beim ERC ist diese gegenüber MWK zu belegen. Den Antragstellerinnen und Antragstellern steht es frei, sich entsprechend ihrer Karrierephase bei der Wiedereinreichung auf den nächst höheren Grant zu bewerben. In diesem Fall ist der Zeitpunkt der Wiedereinreichung nicht an den Zeitraum der Förderung durch dieses Programm gebunden. Hierfür hat die Antragstellerin / der Antragsteller zu belegen, dass eine erneute Bewerbung auf den gleichen Grant aufgrund des Fortschreitens der Karrierephase nicht mehr möglich ist.
Antragstellerinnen und Antragstellern steht es frei, den Schwerpunkt ihres Antrages zur Wiedereinreichung weiterzuentwickeln oder zu ändern.
Sollte auch der erneut eingereichte Antrag beim ERC knapp scheitern und erneut die Fördervoraussetzungen des Programms erfüllen, ist eine erneute Bewerbung (auch im wiederholten Fall) möglich.
Die durch dieses Programm gewährte Förderung kann bei einem Wechsel der Universität oder Forschungseinrichtung nur an Einrichtungen übertagen werden, die ebenfalls förderfähig im Sinne dieses Programms sind. Eine Mitnahme über die Grenzen Niedersachsens hinaus ist somit nicht möglich.
Bei erfolgreicher Antragstellung auf einen ERC-Grant endet die Förderung mit Eintreten der ERC-Förderung. Eine Doppelförderung ist nicht möglich.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

• Antragsformular mit der Bestätigung, die Beratungsleistung des jeweiligen EUHochschulbüros bzw. der EU-Referentinnen und Referenten in Anspruch genommen und diesem den Antrag vor Einsendung vorgelegt zu haben sowie das Hochschulpräsidium bzw. die Leitung der Einrichtung informiert zu haben.

• Ein Ausgaben- und Finanzierungsplan für die beantragten Mittel.

• Ein Arbeitsplan für das zu finanzierende Vorhaben, aus dem hervorgeht, zu welchem Call die erneute Bewerbung um einen ERC-Grant erfolgen soll und wie die Fördermittel zur dementsprechenden Vorbereitung bzw. Weiterentwicklung des Forschungsvorhabens genutzt werden sollen.

• Vollständige Kopien der beim ERC eingereichten Bewerbungsunterlagen.

• Das vom ERC erhaltene Informationsschreiben mitsamt dem kompletten Evaluationsbericht inklusive aller Anlagen.

Der Antrag ist im Referat 15 „Europa, Internationales“ des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur (siehe Kontakt) einzureichen. Eine Bewilligung erfolgt nach Prüfung der eingereichten Unterlagen in der Regel innerhalb von vier Wochen.

5. Mittelverwendung und Verfahren

Eine Verwendung der Fördermittel ist im Rahmen des Forschungsvorhabens für Personalausgaben, Sachausgaben, Dienstleistungskosten, Veranstaltungskosten und für Geräteinvestitionen möglich.

Folgende Positionen sind förderfähig:
Projektbezogene Ausgaben für nicht grundfinanziertes Personal, jeweils bis zu zwei Jahre:

• Eigene Personalausgaben der Antragstellerin / des Antragstellers
• Postdoktorandinnen/ Postdoktoranden
• Doktorandinnen / Doktoranden
• Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter
• Wissenschaftliche Hilfskräfte

Für die Kalkulation der Personalausgaben sind die Durchschnittssätze des Niedersächsischen Finanzministeriums maßgebend. Informationen hierzu sind auf der Programmübersichtsseite https://www.mwk.niedersachsen.de/ausschreibungen unter der Bezeichnung „Tabellen der Durchschnittssätze für die Veranschlagung der Personalausgaben“ erhältlich. Sind bei Antragstellung bereits konkrete Person für die
jeweiligen Stellen in Aussicht genommen, ist dies im Antrag kenntlich zu machen.

Die Personalausgaben sind in diesem Fall anhand der persönlichen Daten möglichst genau zu ermitteln.

Reisekosten:

Reisekosten sind nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes (BRK) in Verbindung mit den Vorschriften der Niedersächsischen Reisekostenverordnung (NRKVO) und den Verwaltungsvorschriften zur NRKVO (VV-NRKVO) vom 10.01.2017 in der derzeit gültigen Fassung förderfähig.

Sachausgaben und Dienstleistungskosten:

z.B. Verbrauchsmaterialien für Wissenschaftliches Arbeiten, Druck- bzw. Publikationskosten zur Veröffentlichung von Forschungsergebnissen (die Ergebnisse sollen möglichst in Open Access zur Verfügung gestellt werden), Beratungs- und Redaktionskosten für die erneute Antragstellung beim ERC.

Wissenschaftliche Geräte:

Die Anschaffung wissenschaftlicher Geräte kann gefördert werden, wenn sie zur Durchführung des Projektes benötigt werden und nicht zur Grundausstattung gehören. Bei der Beantragung müssen die Geräte im Einzelnen genau bezeichnet und ihre Preise einschließlich aller Nebenkosten angegeben werden. Der Anteil der Gerätekosten darf 25 % der aus diesem Programm insgesamt zur Verfügung gestellten Finanzierung des Projekts nicht überschreiten. Es ist zu bestätigen, dass die sachgemäße Nutzung, Unterbringung und Wartung der Geräte sowie die Deckung der laufenden Ausgaben sichergestellt ist. Etwaige Gewinne aus der Veräußerung von nicht mehr genutzten Geräten sind, auch
nach Ende des Förderzeitraums, zu erstatten.

Veranstaltungskosten:
z.B. für wissenschaftliche Kongresse.
Nicht förderfähig sind beispielsweise Mittel zur Anmietung, zum Erwerb von Grundstücken und Gebäuden, Bauunterhaltung.
Die bewilligten Mittel werden auf Anforderung maximal für die sechs auf den Mittelabruf folgenden Monate im Voraus ausgezahlt.
Spätestens sechs Monate nach Auslaufen der Förderung ist ein Sachbericht (max. zwei Seiten, Schriftgröße 11, Zeilenabstand 1,5) vorzulegen, der über den Verlauf und die wesentlichen Ergebnisse des Forschungsvorhabens Auskunft gibt. Gleichzeitig ist die Einreichung der erneuten Bewerbung für einen ERC-Grant zu belegen. Ist die Einreichung bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt, ist dies zu begründen. Zudem ist in diesem Fall darzulegen, zu welchem Call die Einreichung erfolgen soll. Der entsprechende Beleg ist unaufgefordert nachzureichen.

6. Kontakt

Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur
Referat 15
Leibnizufer 9
30169 Hannover
Telefon: 0511/120-2433
hendrik.wessels@mwk.niedersachsen.de
https://www.mwk.niedersachsen.de/