Antragstellung: Die Antragsfrist für Förderanträge für das Folgejahr ist der 15. Oktober des Vorjahres.

Die Analyse historischer, kultureller und sozialer Zusammenhänge fördert das Verständnis für die Vergangenheit, schärft den Blick auf die Gegenwart und gibt Impulse für die Entwicklung moderner Gesellschaften. Niedersachsen unterstützt mit dem Programm “Pro*Niedersachsen – Forschungsprojekte der Geistes-, Kultur- und Sozialwissenschaften” gezielt Forschungsarbeiten aus diesen Fachgebieten. Eine speziell niedersächsische Perspektive ist möglich, aber nicht vorausgesetzt. Begrüßt werden Forschungsvorhaben, die neue Impulse für die jeweilige Fachrichtung oder die inter- und transdisziplinäre Weiterentwicklung jeweiliger Forschungsfragen und -methoden erkennen lassen.

Fachgebiete: Geistes-, Kultur- und Sozialwissenschaften
Art der Förderung: Forschungsprojekte
Zielgruppe: Antragsberechtigt sind die Hochschulen des Landes Niedersachsen ent-sprechend §2 Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG) sowie vom Land finanzier-te außeruniversitäre Forschungseinrichtungen. Zu den antragberechtigten Einrich-tungen zählen auch Hochschulen für Angewandte Wissenschaften.
Fördersumme: bis zu 400.000 EUR / Verbünde bis zu 800.000 EUR
Förderdauer: max. 4 Jahre / Verbünde max. fünf Jahre

1. Zielsetzung

Die Geistes-, Kultur- und Sozialwissenschaften sind für die Gesellschaft von besonderer Bedeutung. Die Analyse historischer, kultureller und sozialer Zusammenhänge fördert das Verständnis für die Vergangenheit, schärft den Blick auf die Gegenwart und gibt Impulse für die Entwicklung moderner Gesellschaften. Niedersachsen unterstützt mit dem Programm “Pro*Niedersachsen – Forschungsprojekte der Geistes-, Kultur- und Sozialwissenschaften” gezielt Forschungsarbeiten aus diesen Fachgebieten. Eine speziell niedersächsische Perspektive ist möglich, aber nicht vorausgesetzt. Begrüßt werden Forschungsvorhaben, die neue Impulse für die jeweilige Fachrichtung oder die inter- und transdisziplinäre Weiterentwicklung jeweiliger Forschungsfragen und -methoden erkennen lassen.

Die Wissenschaftliche Kommission Niedersachsen hat 2023 den Bericht “Empfehlungen der Arbeitsgruppe Geistes-, Sozial- und Kulturwissenschaften” veröffentlicht. Dieser betont die besondere Bedeutung der Förderlinie “Pro*Niedersachsen” und gibt gleichzeitig wertvolle Hinweise zu niedersächsischen Potenzialbereichen. Zudem bietet der Bericht Forschenden in Niedersachsen eine Handreichung, um thematisch oder strategisch anschlussfähige Kooperationen zu unterstützen.

2. Förderangebot

I. Antragsberechtigte

Antragberechtigt sind die Hochschulen des Landes Niedersachsen entsprechend § 2 Nieder-sächsisches Hochschulgesetz (NHG) sowie vom Land finanzierte außeruniversitäre Forschungseinrichtungen. Zu den antragberechtigten Einrichtungen zählen auch Hochschulen für Angewandte Wissenschaften.
Anträge müssen durch promovierte Forschende gestellt werden.

II. Fördervolumen, -dauer und -beginn

Projekte können über einen Zeitraum von vier Jahren mit einem Mittelvolumen von bis zu 400.000 Euro gefördert werden.
Bis zu zwei Projekte können über einen Zeitraum von fünf Jahren mit einem Mittelvolumen von bis zu 800.000 Euro gefördert werden, wenn sich zwei oder mehr Antragstellende im Verbund zusammenschließen und das Forschungsgebiet einem der niedersächsischen Potenzialbereiche entspricht, die die WKN in ihrem Bericht “Empfehlungen der Arbeitsgruppe Geistes-, Sozial- und Kulturwissenschaften” definiert hat:

  • (Digitale) Editorik, Digital Humanities, (Digitale) Sammlungsforschung,
  • Frühneuzeitforschung,
  • Kulturgut, Provenienzforschung,
  • Migrationsforschung,
  • Wissenschaftsforschung, Wissenschaftsethik

Bei der Beantragung eines Verbundprojekts wird ein Konzept erwartet, das verdeutlicht, welche Anschluss-Perspektiven der Verbund nach dem Ende der Landesförderung anstrebt (max. 2 Seiten).
Eine Förderung der Vorhaben kann frühestens ab dem 1. Oktober des Folgejahres der Antragstellung erfolgen und soll spätestens binnen sechs Monaten nach Bewilligung in Anspruch genommen werden.

III. Verwendung der Fördermittel

Eine Verwendung der Fördermittel ist für Personalausgaben, Sachausgaben und für Geräteinvestitionen möglich. Im Falle der Kooperation mit einer außerniedersächsischen Forschungseinrichtung können bis zu 10 % der Fördersumme dieser Einrichtung zufließen.

Folgende Positionen sind förderfähig:

  • Personalmittel für Promovierende (bis zu 100 % einer Vollzeitstelle der Entgeltgruppe 13 TV-L für längstens vier bzw. fünf Jahre; Promovierende sollten im Regelfall in ein strukturiertes Promotionsprogramm einbezogen werden),
  • Personalmittel für Postdocs (bis zu 100 % einer Vollzeitstelle Entgeltgruppe 14 TV-L für vier bzw. fünf Jahre),
  • Personalmittel zur Ermöglichung von “Forschungszeit” für Professorinnen und Professoren durch eine Vertretung von bis zu einem Jahr,
  • Personalmittel für wissenschaftliche Mitarbeitende sowie studentische oder wissenschaftliche Hilfskräfte.

Anmerkung zu den Personalmitteln:
Für die Kalkulation der Personalausgaben sind die Durchschnittssätze des Niedersächsischen Finanzministeriums maßgebend. Ist bei Antragstellung bereits eine konkrete Person für die Bearbeitung des Vorhabens vorgesehen, ist dies im Antrag anzugeben. Die Personalausgaben sind in diesem Fall anhand der persönlichen Daten möglichst genau zu ermitteln.

Sofern die antragstellende Person befristet beschäftigt ist, ist dem Antrag eine Erklärung der antragstellenden Einrichtung beizufügen, dass das Projekt an dieser Einrichtung durchgeführt werden kann, die Einrichtung als Zuwendungsempfängerin die Administration der Fördermittel übernimmt und die Durchführung des Projekts nach einem möglichen Ausscheiden der antragstellenden Person dort gewährleistet ist.

  • Sach- und Reisemittel. Reiseausgaben sind nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes (BRK) in Verbindung mit den Vorschriften der Niedersächsischen Reisekostenverordnung (NRKVO) und den Verwaltungsvorschriften zur NRKVO (VV-NRKVO) vom 10. Januar 2017 in der derzeit gültigen Fassung förderfähig (Erläuterung: Förderfähig sind notwendige Ausgaben für Fahrten mit den preislich günstigsten regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmitteln).
  • Druck- bzw. Publikationsmittel für die Veröffentlichung von Forschungsergebnissen (bis zu 20.000 Euro). Die Ergebnisse sollen vorzugsweise als Open Access zur Verfügung gestellt werden. Bei Inanspruchnahme weiterer Förderungen aus dem Bereich Open Access kann ein gesonderter Zustimmungsvorbehalt greifen.
  • Wissenschaftliche Geräte. Diese können beantragt werden, wenn sie zur Durchführung des Projektes benötigt werden und nicht zur Grundausstattung gehören. Bei der Beantragung müssen die Geräte im Einzelnen genau bezeichnet und ihre Preise ein-schließlich aller Nebenkosten angegeben werden. Laufende Ausgaben für wissenschaftliche Geräte, z.B. für Energieverbrauch, Versicherungen, Wartung, Reparaturen und Ersatzteile, werden nicht gefördert. Es ist zu bestätigen, dass die sachgemäße Nutzung, Unterbringung und Wartung der Geräte sowie die Deckung der laufenden Ausgaben sichergestellt sind.

Nicht förderfähig sind:

  • Indirekte Ausgaben, d.h. Ausgaben für in Anspruch genommene Infrastruktur (z.B. Raum- oder Energiekosten, siehe auch die Hinweise zu wissenschaftlichen Geräten),
  • Ausgaben für Bewirtung,
  • Mittel zum Erwerb von Grundstücken und Gebäuden, Bauunterhaltung.

Verwaltungs- und Infrastruktur-Ausgabenpauschale
Die Förderung ist mit der Auszahlung einer 10%igen Verwaltungs- und Infrastruktur-Ausgaben-Pauschale (VIAP) verbunden. Diese wird automatisch auf die Ausgaben des eingereichten Finanzplans addiert.
Hinweis: Bitte geben Sie im Finanzplan nur die direkt im Projekt benötigten Mittel ein. Die VIAP wird mit der Bewilligung durch das MWK berechnet.

3. Antrags- und Auswahlverfahren

I. Zeitplan / Antragsfrist

Der Förderantrag muss bis zum 15. Oktober des Vorjahres vorliegen.

II. Verfahren

Mit der Einreichung des Antrages bestätigen Sie, dass das Präsidium Ihrer Hochschule den Antrag zur Kenntnis genommen hat und unterstützt.

Förderanträge sind unter Einhaltung der VV 3.1 zu § 44 Landeshaushaltsordnung elektronisch (eine pdf-Datei, max. 10 MB inkl. der im Formular erbetenen Anlagen) unter Verwendung des Antragformulars “Antrag auf Förderung von Forschungsvorhaben” an das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur zu richten:

Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur
Referat 12
ute.rocker@mwk.niedersachsen.de

Das jährliche Auswahlverfahren wird durch die Geschäftsstelle der Wissenschaftlichen Kommission Niedersachsen (WKN) organisiert. Die Vorgehensweise ist zweistufig: Unter Berücksichtigung externer fachlicher Einschätzungen erstellt eine multidisziplinär besetzte Auswahlkommission eine Reihung der Anträge entsprechend ihrer Förderwürdigkeit. Das Auswahlverfahren wird jährlich i.d.R. bis Ende des zweiten Quartals abgeschlossen. Das MWK trifft seine Förderentscheidung i.d.R. im Juli eines jeden Jahres auf der Basis der Empfehlungen der Auswahlkommission und entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Mittel.

Antragstellende können nach dieser Ausschreibung und den Verwaltungsvorschriften zu §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung Zuwendungen im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss auf Ausgabenbasis erhalten. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
Im Fall der Bewilligung an Zuwendungsempfänger werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBestP) Bestandteil des Bewilligungsbescheides.
Im Projektverlauf ist ein Zwischenbericht (2 Seiten) und nach Abschluss des Projekts ein Sachbericht (3-5 Seiten) einzureichen, der Auskunft über den Projektverlauf, Abweichungen vom ursprünglich vorgesehenen Arbeits- und Zeitplan sowie die wesentlichen Erkenntnisse vor dem Hintergrund der Ausgangsfragen und Zielsetzungen, die realisierten Publikationen und Anschlussvorhaben gibt

4. Antragstellung

Im Antragsformular erforderlich sind Auskünfte zu folgenden Punkten. Diese bilden zugleich die Kriterien der Begutachtung:

Forschungsinteresse:

  • Forschungsgebiet(e),
  • konkrete Forschungsfrage(n),
  • wissenschaftliche Relevanz des Vorhabens,
  • methodische und/oder inhaltliche Innovativität des Projekts,
  • bei Verbundanträgen: Darstellung der inter- oder transdisziplinären Ausrichtung des Vorhabens.

Zielsetzung:

  • wissenschaftliche Zielsetzung und erwartete wissenschaftliche Erkenntnisse,
  • Benennung strukturbildender Maßnahmen des Forschungsvorhabens,
  • mögliche perspektivische Anschlussvorhaben nach Projektabschluss,
  • Einbindung des wissenschaftlichen Nachwuchses,
  • geplante Publikation der Ergebnisse,
  • erwartete Ergebnisse von außerwissenschaftlicher Relevanz und wie diese in die außerwissenschaftliche Öffentlichkeit getragen werden sollen (Wissenschaftskommunikation).

Forschungsstand:

  • Forschungsstand und wie das Vorhaben an diesen anschließt,
  • aktueller Stand eigener, einschlägiger Vorarbeiten.

Daten und Methoden:

  • zu untersuchende Daten/Korpora,
  • Untersuchungsmethoden,
  • geplante Maßnahmen zum Datenmanagement und zur Nachnutzung der gewonnen Forschungsdaten.

Arbeitsprogramm und Ausgaben:

  • Arbeits- und Zeitplan
  • Ausgabenkalkulation.

Angaben zur Relevanz von Geschlecht und Vielfalt

  • Eine angemessene Berücksichtigung von Geschlechter- und Vielfältigkeitsdimensio-nen (sowohl hinsichtlich der forschenden, der untersuchten und der von einer Umsetzung der Forschungsergebnisse betroffenen Personen) in der Entwicklung von Forschungsfragen sowie der Hypothesen- und Theoriebildung trägt dazu bei, dass Forschungsergebnisse an wissenschaftlicher Qualität gewinnen.
  • Im Antrag ist darzustellen, inwieweit Geschlechter- und Vielfältigkeitsdimensionen im Arbeitsprogramm und den vorgesehenen Untersuchungsmethoden berücksichtigen werden.
  • Die Bedeutung für ein individuelles Projekt variiert je nach Forschungskontext, Thema und Methoden. Sollten Geschlechter- und Vielfältigkeitsdimensionen weder inhaltlich noch methodisch für ein Projekt von Bedeutung sein, so ist dies kurz darzulegen und zu begründen.

5. Kontakt

Bei Fragen zur Programmausschreibung wenden Sie sich bitte an:

Ute Rocker
Tel. 0511 120-2443
E-Mail: ute.rocker@mwk.niedersachsen.de

Stand des Merkblattes: 16.10.2024