Antragstellung: 15. Dezember 2025

Mit dem Programm “Pro*Niedersachsen: Kulturelles Erbe – Sammlungen und Objekte” fördert das Land gezielt die Erforschung der materiellen und immateriellen kulturellen Überlieferung in Niedersachsen, seien es Sammlungen, Archivgut oder Bau-, Garten-, Boden- und paläontologische Denkmale. Ziel ist es, diese zu erschließen, zu erforschen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und somit neue Impulse rund um das kulturelle Gedächtnis Niedersachsens zu setzen. Begrüßt werden auch Projekte, die niedersächsische Gegebenheiten in einen internationalen Forschungskontext stellen

Fachgebiet: Geistes-, Kultur- und Sozialwissenschaften
Art der Förderung: Forschungsprojekte
Zielgruppe: Antragsberechtigt sind vom Land Niedersachsen finanzierte Museen, Bibliotheken, Archive sowie das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege, das Niedersächsische Institut für historische Küstenforschung und die Stiftung niedersächsischer Gedenkstätten.
Fördersumme: bis zu 250.000 Euro
Förderdauer: max. drei Jahre

1. Zielsetzung

Das Land Niedersachsen verfügt über eine reichhaltige kulturelle Überlieferung. Sie ist geprägt von der naturräumlichen, historisch-politischen und ökonomischen Vielfalt des Landes. Die Zeugnisse dieser Entwicklung für die heutige Generation sichtbar zu machen und für die kommenden Generationen zu bewahren, ist Verpflichtung und Herausforderung zugleich.

Mit dem Programm “Pro*Niedersachsen: Kulturelles Erbe – Sammlungen und Objekte” fördert das Land gezielt die Erforschung der materiellen und immateriellen kulturellen Überlieferung in Niedersachsen, seien es Sammlungen, Archivgut oder Bau-, Garten-, Boden- und paläontologische Denkmale. Ziel ist es, diese zu erschließen, zu erforschen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und somit neue Impulse rund um das kulturelle Gedächtnis Niedersachsens zu setzen. Begrüßt werden auch Projekte, die niedersächsische Gegebenheiten in einen internationalen Forschungskontext stellen.

Forschungsprojekte, die sich explizit innovativer technischer und naturwissenschaftlicher Methoden bedienen, werden ausdrücklich in die Förderung mit einbezogen. Entscheidend für die Förderung ist hierbei grundsätzlich die Verfolgung einer kulturgeschichtlichen Fragestellung.

2. Förderangebot

1. Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind vom Land Niedersachsen finanzierte Museen, Bibliotheken, Archive sowie das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege, das Niedersächsische Institut für historische Küstenforschung und die Stiftung niedersächsischer Gedenkstätten. Diese Einrichtungen können mit einer niedersächsischen Hochschule oder außeruniversitären Forschungseinrichtung kooperieren. In fachlich begründeten Ausnahmefällen können auch nationale oder internationale Forschungseinrichtungen als Kooperationspartnerin eingesetzt werden.

Hochschulen nach § 2 Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG) sind antragsberechtigt, sofern sie über Sammlungen von struktureller Bedeutung verfügen oder mit einer der anderen hier antragberechtigten Einrichtungen kooperieren. Von der Antragstellung ausgeschlossen sind entsprechende Einrichtungen in nichtstaatlicher Trägerschaft.

Anträge müssen durch promovierte Forschende gestellt werden.

2. Fördervolumen, -dauer und -beginn

Projekte können für einen Zeitraum von längstens drei Jahren mit einem Mittelvolumen von höchstens 250.000 Euro gefördert werden.

Sofern im Rahmen des Projekts Ausgaben anfallen, die eindeutig den Kernaufgaben der Einrichtung (Grabung, Inventarisierung, Restaurierung) zuzuordnen sind, beteiligt sich die Einrichtung an dem Vorhaben mit einer Kofinanzierung. Die Kofinanzierung beträgt in der Regel mindestens 30 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben und kann auch durch Dritte erfolgen. Ein Nachweis über die Gewährleistung der Kofinanzierung wird im Rahmen der Antragstellung erbracht. Sofern im Projekt keine Ausgaben anfallen, die eindeutig den Kernaufgaben der Einrichtung zuzuordnen sind, entfällt die Kofinanzierung.

Eine Förderung der Vorhaben kann frühestens ab dem 1. Oktober des Folgejahres der Antragstellung erfolgen und soll spätestens binnen sechs Monaten nach Bewilligung in Anspruch genommen werden.

3. Verwendung der Fördermittel

Eine Verwendung der Fördermittel ist für Personalausgaben, Sachausgaben und für Geräteinvestitionen möglich. Im Falle der Kooperation mit einer außerniedersächsischen Forschungseinrichtung können bis zu 10 % der Fördersumme dieser Einrichtung zufließen.

Folgende Positionen sind förderfähig:

  • Personalmittel für Promovierende (bis zu 100 % einer Vollzeitstelle der Entgeltgruppe 13 TV-L für längstens drei Jahre; Promovierende sollten im Regelfall in ein strukturiertes Promotionsprogramm einbezogen werden),
  • Personalmittel für Postdocs (bis zu 100 % einer Vollzeitstelle Entgeltgruppe 14 TV-L für drei Jahre),
  • Personalmittel zur Ermöglichung von “Forschungszeit” für Professorinnen und Professoren durch eine Vertretung von bis zu einem Jahr,
  • Personalmittel für wissenschaftliche Mitarbeitende sowie studentische oder wissenschaftliche Hilfskräfte,
  • Personalmittel für zusätzliches wissenschaftliches und technisches Personal in den Einrichtungen.

Anmerkung zu den Personalmitteln:

Für die Kalkulation der Personalausgaben sind die Durchschnittssätze des Niedersächsischen Finanzministeriums maßgebend. Ist bei Antragstellung bereits eine konkrete Person für die Bearbeitung des Vorhabens vorgesehen, ist dies im Antrag anzugeben. Die Personalausgaben sind in diesem Fall anhand der persönlichen Daten möglichst genau zu ermitteln.

Sofern die antragstellende Person befristet beschäftigt ist, ist dem Antrag eine Erklärung der antragstellenden Einrichtung beizufügen, dass das Projekt an dieser Einrichtung durchgeführt werden kann, die Einrichtung als Zuwendungsempfängerin die Administration der Fördermittel übernimmt und die Durchführung des Projekts nach einem möglichen Ausscheiden der antragstellenden Person dort gewährleistet ist.

  • Sach- und Reisemittel. Reiseausgaben sind nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes (BRK) in Verbindung mit den Vorschriften der Niedersächsischen Reisekostenverordnung (NRKVO) und den Verwaltungsvorschriften zur NRKVO (VV-NRKVO) vom 10. Januar 2017 in der derzeit gültigen Fassung förderfähig (Erläuterung: Förderfähig sind notwendige Ausgaben für Fahrten mit den preislich günstigsten regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmitteln).
  • Druck- bzw. Publikationsmittel für die Veröffentlichung von Forschungsergebnissen (bis zu 20.000 Euro). Die Ergebnisse sollen vorzugsweise als Open Access zur Verfügung gestellt werden. Bei Inanspruchnahme weiterer Förderungen aus dem Bereich Open Access kann ein gesonderter Zustimmungsvorbehalt greifen.
  • Wissenschaftliche Geräte. Diese können beantragt werden, wenn sie zur Durchführung des Projektes benötigt werden und nicht zur Grundausstattung gehören. Bei der Beantragung müssen die Geräte im Einzelnen genau bezeichnet und ihre Preise einschließlich aller Nebenkosten angegeben werden. Laufende Ausgaben für wissenschaftliche Geräte, z.B. für Energieverbrauch, Versicherungen, Wartung, Reparaturen und Ersatzteile, werden nicht gefördert. Es ist zu bestätigen, dass die sachgemäße Nutzung, Unterbringung und Wartung der Geräte sowie die Deckung der laufenden Ausgaben sichergestellt sind.

Nicht förderfähig sind:

  • Indirekte Ausgaben, d.h. Ausgaben für in Anspruch genommene Infrastruktur (z.B. Raum- oder Energiekosten, siehe auch die Hinweise zu wissenschaftlichen Geräten),
  • Ausgaben für Bewirtung,
  • Mittel zum Erwerb von Grundstücken und Gebäuden, Bauunterhaltung.

Verwaltungs- und Infrastruktur-Ausgabenpauschale
Die Förderung ist mit der Auszahlung einer 10%igen Verwaltungs- und Infrastruktur-Ausgaben-Pauschale (VIAP) verbunden. Diese wird automatisch auf die Ausgaben des eingereichten Finanzplans addiert.

Hinweis: Bitte geben Sie im Finanzplan nur die direkt im Projekt benötigten Mittel ein. Die VIAP wird mit der Bewilligung durch das MWK berechnet.

3. Antrags- und Auswahlverfahren

3.1 Zeitplan / Antragsfrist

Der Förderantrag muss bis zum 15. Dezember des Vorjahres vorliegen.

3.2 Verfahren

Mit der Einreichung des Antrages bestätigen Sie, dass das Präsidium Ihrer Hochschule den Antrag zur Kenntnis genommen hat und unterstützt.

Förderanträge sind unter Einhaltung der VV 3.1 zu § 44 Landeshaushaltsordnung elektronisch (eine pdf-Datei, max. 10 MB inkl. der im Formular erbetenen Anlagen) unter Verwendung des Antragformulars “Antrag auf Förderung von Forschungsvorhaben” an das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur zu richten:

Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur
Referat 12
ute.rocker@mwk.niedersachsen.de

Das jährliche Auswahlverfahren wird durch die Geschäftsstelle der Wissenschaftlichen Kommission Niedersachsen (WKN) organisiert. Auf Grundlage ihrer fachlichen Expertise erstellt eine multidisziplinär besetzte Auswahlkommission eine Reihung der Anträge entsprechend ihrer Förderwürdigkeit.

Das Auswahlverfahren wird jährlich i. d. R. bis Ende des zweiten Quartals abgeschlossen. Das MWK trifft seine Förderentscheidung i. d. R. im Juli eines jeden Jahres auf der Basis der Empfehlungen der Auswahlkommission und entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Antragstellende können nach dieser Ausschreibung und den Verwaltungsvorschriften zu §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung Zuwendungen im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss auf Ausgabenbasis erhalten. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

Im Fall der Bewilligung an Zuwendungsempfänger werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) Bestandteil des Bewilligungsbescheides.

Im Projektverlauf ist ein Zwischenbericht (2 Seiten) und nach Abschluss des Projekts ein Sachbericht (3-5 Seiten) einzureichen, der Auskunft über den Projektverlauf, Abweichungen vom ursprünglich vorgesehenen Arbeits- und Zeitplan sowie die wesentlichen Erkenntnisse vor dem Hintergrund der Ausgangsfragen und Zielsetzungen, die realisierten Publikationen und Anschlussvorhaben gibt.

4. Antragstellung

Im Antragsformular erforderlich sind Auskünfte zu folgenden Punkten. Diese bilden zugleich Kriterien der Begutachtung:

Forschungsinteresse:

  • Forschungsgebiet(e),
  • konkrete Forschungsfrage(n),
  • wissenschaftliche Relevanz des Vorhabens,
  • methodische und/oder inhaltliche Innovativität des Projekts,
  • Relevanz des Vorhabens für Niedersachsen und/oder Begründung, warum dieses nur auf Grundlage niedersächsischer Bestände realisiert werden kann.

Zielsetzung:

  • wissenschaftliche Zielsetzung und erwartete wissenschaftliche Erkenntnisse,
  • Benennung strukturbildender Maßnahmen des Forschungsvorhabens,
  • mögliche perspektivische Anschlussvorhaben nach Projektabschluss,
  • Einbindung des wissenschaftlichen Nachwuchses,
  • geplante Kooperationen, möglichst durch entsprechende Absichtserklärungen belegt,
  • geplante Publikation der Ergebnisse,
  • erwartete Ergebnisse von außerwissenschaftlicher Relevanz und wie diese in die außerwissenschaftliche Öffentlichkeit getragen werden sollen (Wissenschaftskommunikation).

Forschungsstand:

  • Forschungsstand und wie das Vorhaben an diesen anschließt,
  • aktueller Stand eigener, einschlägiger Vorarbeiten,
  • ggf. Darstellung der inter- oder transdisziplinären Ausrichtung des Vorhabens.

Daten und Methoden:

  • zu untersuchende Daten/Korpora,
  • Untersuchungsmethoden,
  • geplante Maßnahmen zum Datenmanagement und zur Nachnutzung der gewonnen Forschungsdaten.

Arbeitsprogramm und Ausgaben:

  • Arbeits- und Zeitplan
  • Ausgabenkalkulation.

Angaben zur Relevanz von Geschlecht und Vielfalt

  • Eine angemessene Berücksichtigung von Geschlechter- und Vielfältigkeitsdimensionen (sowohl hinsichtlich der forschenden, der untersuchten und der von einer Umsetzung der Forschungsergebnisse betroffenen Personen) in der Entwicklung von Forschungsfragen sowie der Hypothesen- und Theoriebildung trägt dazu bei, dass Forschungsergebnisse an wissenschaftlicher Qualität gewinnen.
  • Im Antrag ist darzustellen, inwieweit Geschlechter- und Vielfältigkeitsdimensionen im Arbeitsprogramm und den vorgesehenen Untersuchungsmethoden berücksichtigen werden.
  • Die Bedeutung für ein individuelles Projekt variiert je nach Forschungskontext, Thema und Methoden. Sollten Geschlechter- und Vielfältigkeitsdimensionen weder inhaltlich noch methodisch für ein Projekt von Bedeutung sein, so ist dies kurz darzulegen und zu begründen.

5. Kontakt 

Bei Fragen zur Programmausschreibung wenden Sie sich bitte an:

Ute Rocker
Tel. 0511 120-2443
E-Mail: ute.rocker@mwk.niedersachsen.de

Stand des Merkblattes: 19. Dezember 2025